Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht

Verteidigung in Sexualstrafverfahren

Die Kanzlei Nobis vertritt Sie in allen Belangen des Sexualstrafrechts.

Bundesweite Verteidigung aller Sexualstraftaten in allen Instanzen

Das Sexualstrafrecht bildet bei uns nochmals einen gesonderten Schwerpunkt. So haben wir von „Nobis Rechtsanwälte für Strafrecht“ für Sexualstrafverfahren eine eigene „Sexualstrafverteidigungs-Abteilung“ mit einem erfahrenen Team von Strafverteidigern, die ausschließlich im Sexualstrafrecht tätig sind.

Das Sexualstrafrecht beinhaltet verschiedene Straftatbestände. Die Gesetzgebung im Sexualstrafrecht ist komplex und in den letzten Jahren immer strenger geworden. Aus diesem Grund gibt es auch neu eingeführte Straftatbestände. Auch die Rechtsprechung greift bei Vorwürfen sexueller Übergriffe immer härter durch.
Wenn ein Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht vorliegt, ist dieser immer schwerwiegend. Daher ist es umso wichtiger, einen Rechtsanwalt zu finden, der sich mit den Besonderheiten des Sexualstrafrechts auskennt und entsprechende Erfahrungen mit diesen Strafverteidigungen hat, denn nur so ist eine professionelle Verteidigung gewährleistet.
Wir verteidigen mit einem Team von nur im Sexualstrafrecht tätigen Rechtsanwälten unsere Mandanten bundesweit seit vielen Jahren im Sexualstrafrecht.

Sie hatten einvernehmlichen Sex und werden nun einer Vergewaltigung beschuldigt?

Vergewaltigung setzt stets eine nicht einvernehmliche sexuelle Handlung voraus, wobei zudem die fehlende Einvernehmlichkeit auch für den Beschuldigten erkennbar sein muss. Einvernehmlicher Sex kann nie eine Vergewaltigung sein.

Aber was ist, wenn Ihre Sexualpartnerin (oder Sexualpartner) – aus welchen Motiven auch immer – behauptet, dass der Sexualakt eben nicht einvernehmlich war und Sie nun Beschuldigter eines Sexualstrafverfahrens sind? Diese Art von Fall-Konstellationen erleben wir als Rechtsanwälte im Sexualstrafrecht sehr oft. Sehr oft kommen in der Praxis die Vorwürfe einer angeblichen Vergewaltigung oder einer anderen Sexualstraftat aus dem privaten Umfeld unseres beschuldigten Mandanten. Oft handelt es sich bei dem angeblichen Opfer in einem Sexualstrafverfahren um die (Ex-)Freundin, um die (Ex-)Geliebte, um die (Ex-)Partnerin , um die Sekretärin oder Kollegin des Beschuldigten. Das angebliche Opfer stammt also aus dem direkten privaten oder beruflichen Umfeld unseres Mandanten.

Der Vorwurf der Vergewaltigung ist erheblich und „lediglich“ der Vorwurf (was ja noch weit von einer Verurteilung entfernt ist) kann den Beschuldigten völlig aus der Bahn werfen. Bei einer Verurteilung zu einer Vergewaltigung drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren. Der Vorwurf ist daher aus strafrechtlicher Sicht äußerst ernst zu nehmen. Im Falle einer Verurteilung würde der Beschuldigte vieles - vielleicht sogar alles - verlieren, nicht nur seine Freiheit.

§ 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Die Strafen bei der Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbreitens, Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Inhalte sind vom Gesetzgeber durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder verschärft worden.
Die Mindeststrafe für das Verbreiten, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte beträgt nun 1 Jahr Freiheitstrafe und es kann eine Strafe bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe ausgeurteilt werden.
Nur unter bestimmten Bedingungen kann die Freiheitsstrafe unter ein Jahr liegen, nämlich nur dann, wenn der kinderpornographische Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Nur in diesen Fällen kann auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren abgeurteilt werden.

Handelt der Täter im Bereich Kinderpornographie sogar gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Band sind Strafen bis zu 15 Jahren möglich, mindestens aber 2 Jahre Freiheitsstrafe. Unter kinderpornographischen Inhalten versteht der Gesetzgeber jegliches Bild- und Videomaterial sowie jegliche Abbildungen, welche Kinder (= unter 14 Jahre alt) auf sexuell darstellende Weise zeigt.

Sind die Personen auf den pornographischen Inhalten zwischen 14 Jahre – 17 Jahre ist ein solcher Tatbestand unter dem Straftatbestand der Jugendpornographie zu subsumieren. Das Verbreiten, der Erwerb, das Herunterladen und der Besitz von jugendpornographischer Inhalte wird im Grundstraftatbestand mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (§184c StGB).

Langjährige Erfahrung im Sexualstrafrecht

Unsere langjährigen Erfahrungen im Sexualstrafrecht zeigen aber, dass zu Unrecht erhobenen Vorwürfe mit guter und akribischer Verteidigungs-Arbeit meistens aufgedeckt werden können und das Verfahren wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung eingestellt wird. Aufgabe des Strafverteidigers im Sexualstrafrecht ist es, Widersprüche aus den Aussagen des angeblichen Opfers herauszuarbeiten. Dies ist Kernarbeit des Rechtsanwalts im Sexualstrafrecht. Als Sexualstraftaten werden alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet. Diese Vergehen und Verbrechen sind im StGB in den §§ 174-184j kodifiziert.

Hierzu zählen (nicht abschließende Aufzählung!): sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Übergriff / sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Besitz, Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischen Schriften, sexuelle Belästigung. Im Falle einer Verurteilung für eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung droht dem Täter zumeist eine Freiheitsstrafe.

Darüber hinaus können auch Maßregeln zur Besserung und Sicherung angeordnet werden. Darunter fallen nach § 68 StGB die Führungsaufsicht und Unterbringungsmöglichkeiten. Ist der Täter nach § 20 StGB schuldunfähig oder liegt eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher vor, kann er laut § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. im Maßregelvollzug untergebracht werden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Sinne des § 66 StGB ist dann möglich, wenn von dem Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. In dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten wurde festgelegt, dass ein Sexualstraftäter in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt wird, wenn “die Behandlung (…) angezeigt ist”.

Verteidigung in Sexualstrafverfahren

Aufgrund ihrer hohen Präsenz in den Medien und der erheblichen Tatfolgen erregen Sexualstraftaten hohe öffentliche Aufmerksamkeit, was oft zu einer Politisierung führt (beispielsweise im Rahmen von Auseinandersetzungen über den genetischen Fingerabdruck oder die nachträgliche Sicherungsverwahrung).

Als (mutmaßlicher) Täter vertreten wir Sie vorurteilsfrei! Bei uns werden Sie ausnahmslos von Strafverteidigern vertreten, die langjährige Erfahrung in Sexualstrafverfahren haben.

Das Sexualstrafrecht ist ein besonderes Gebiet im Strafrecht. Das Besondere bei diesen Straftaten ist, dass es meist keine Zeugen gibt. Es steht Aussage gegen Aussage. Der Strafverteidiger im Sexualstrafrecht muss daher besonders geschult sein, Widersprüche in den Aussagen des angeblichen Opfers herauszuarbeiten und fachlich fundierte aussagepsychologische Auswertungen vorzunehmen.

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