Sicheres Geleit in Haftsachen oder drohenden Haftangelegenheiten

In Strafsachen, insbesondere in Strafsachen mit Auslandsbezug, können sich mehrere Gründe auftun, die den Prozess für den Verteidiger und für den Beschuldigten sehr erschweren. Hier sind für den erfahrenen Strafverteidiger nicht nur juristische Problemlösungen zu beachten, sondern auch die psychischen Belastungen für den Mandanten.

So muss sich ein Beschuldigter, der sich im Ausland aufhält, fragen, was passiert, sobald er das Land betritt, in dem er beschuldigt wird. Die Antwort darauf ist wohl nicht sehr beruhigend, denn oft wir der bestehende Haftbefehl sofort meist bereits direkt nach Übertreten der Landesgrenze vollstreckt.

Hierfür gibt es jedoch eine gesetzliche Lösung nach § 295 StPO, die aber eines sehr erfahrenen Strafverteidigers bedarf, da diese gesetzliche Möglichkeit zwar besteht, aber in der Praxis nur schwer zu erzielen ist.

Gemäß § 295 Abs. 2 StPO erlaubt das sichere Geleit eine Befreiung von der drohenden Untersuchungshaft. Ein bestehender Haftbefehl liegt meistens schon vor bei derartigen Konstellationen, in denen „sicheres Geleit“ gewährt wird, ist aber nicht Bedingung für das sichere Geleit. „Sicheres Geleit“ kann auch erlassen werden, wenn noch kein Haftbefehl erlassen wurde, aber dieser droht. Ein Haftbefehl darf zwar auch nach Gewährung des „sicheren Geleites“ erlassen werden, aber nicht vollstreckt werden.

Somit kann der Beschuldigte das Land betreten, ohne befürchten zu müssen, dort in Gewahrsam genommen zu werden / in U-Haft zu kommen.

Die Erteilung des „sicheren Geleites“ wird in der Regel an Bedingungen geknüpft und ist zeitlich begrenzt. Ganz klar zu sagen ist aber, dass das „sichere Geleit“ nicht vor einer Inhaftierung nach einer eventuellen der Verurteilung zu Haft nach erfolgter Hauptverhandlung schützt.