Inwiefern benachteiligt das „Nur Ja heißt Ja"-Gesetz die Beschuldigten?

Wie wir bereits in einem vorherigen Blogbeitrag zum spanischen Sexualstrafrecht erklärt haben, führt das „Nur Ja heißt Ja“-Gesetz in Spanien dazu, dass eine klare Zustimmung des anderen Partners zum Geschlechtsverkehr erfolgen muss. Anderenfalls droht ein Strafverfahren und sogar eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in Spanien.

Eine klare oder sogar konkludente „Verneinung“ wird nicht vorausgesetzt.

Die „Nur Ja heißt Ja“-Regelung im spanischen Sexualstrafrecht bewegt sich in einem verfassungsrechtlichen Grenzbereich. Zwar normiert das Gesetz keine formale Beweislastumkehr, doch die starke Betonung der ausdrücklichen Zustimmung birgt die Gefahr, dass das Fehlen eines Nachweises von Zustimmung implizit als Belastungsindiz gewertet wird und somit eine Beweislastumkehr darstellt. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass Zweifel nicht mehr konsequent zugunsten des Angeklagten aufgelöst werden.

Die spanischen Ermittlungsbehörden müssen faktisch nicht mehr die Schuld des Beschuldigten bzw. Angeklagten nachweisen, sondern der angebliche Sexualtäter muss seine Unschuld beweisen.

Ob hierin ein Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der spanischen Verfassung liegt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Das Tribunal Constitucional hat die Reform als solche bisher nicht für verfassungswidrig erklärt, zugleich aber in Einzelfällen betont, dass die Beweiswürdigung den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen strikt genügen muss.

Wir von „NOBIS – Rechtsanwälte + Abogados für Strafrecht“ haben hierzu eine klare Meinung: Wir halten die aktuelle Regelung für verfassungswidrig!