Vollstreckung eines ausländischen Haftbefehles in Deutschland

Wenn ein ausländischer Haftbefehl im Inland vollstreckt wird, versuchen wir zunächst mit unterschiedlichen rechtlichen Prüfungen und Mitteln, die Auslieferung zu verhindern. In einem strafrechtlichen Verfahren wegen eines ausländischen Haftbefehls wird zunächst geprüft, ob die betroffene Person überhaupt ausgeliefert werden muss oder ob rechtliche oder andere Gründe entgegenstehen. Ziel ist es, die Auslieferung – wenn rechtlich möglich – zu vermeiden.

Ist eine Verhinderung der Auslieferung rechtlich nicht möglich, bestehen dennoch weitere Möglichkeiten. In vielen Fällen kann erreicht werden, dass die Auslieferung nur unter bestimmten Bedingungen erfolgt.

Insbesondere bei einer Freiheitsstrafe kann häufig durchgesetzt werden, dass die Strafvollstreckung nicht im Ausland, sondern vollständig in Deutschland erfolgt. Das bedeutet, dass die betroffene Person zwar dem ausländischen Verfahren unterliegt, die Strafe jedoch komplett in Deutschland verbüßt werden kann. Bei einer Strafvollstreckung in Deutschland sind dann 2/3-Strafe oder sogar ½ Strafverbüßung und auch der offene Vollzug – abhängig vom jeweiligen Fall - möglich.

Für die Vollstreckung des ausländischen Haftbefehls in Deutschland gibt es für den Angeklagten mehrere Vorteile. Zum einen gibt es stabilere Wiedereingliederungsperspektiven für den Haften. Zum anderen gibt es bessere Besuchsmöglichkeiten für Familie und anderen sozialen Kontakte. Außerdem wird das deutsche Strafvollzugsrecht angewendet, was zu Möglichkeiten von Straflockerungen führen kann. Auch die Reststrafdauerkosten kann eventuell günstiger als im Urteilsland sein.

Weitere Informationen zu Vorteilen einer Haftverbüßung in Deutschland finden Sie bei unserem Blogeintrag „Inhaftiert im Ausland: Vorteile einer Haftverbüßung in Deutschland“.